logo_05_D_02b_small

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

STAND: 01.05.2016

AGB DOWNLOAD

 

1. ANWENDUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1    Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich an. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor.
1.2   Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.
1.3   Die aktuell geltenden AGBs können jederzeit über unser Internetportal eingesehen werden.

 

2. LEISTUNG

2.1   Vertragsgegenstand können Visualisierungen aller Art (Schaubilder, Film- und Videoproduktionen usw.) von Gebäuden, Innenräumen oder Designgegenständen bzw. sonstige grafische Design-Leistungen sein. Der genaue Vertragsgegenstand wird durch das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung und den erteilten Auftrag bestimmt. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, ist der Vertragsgegenstand nur als digitale Datei in vereinbarter Form und Größe dem Auftraggeber zu übermitteln.
2.2   Vertragsgegenstand ist die Erbringung eines Werks, jedoch nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
2.3   Der Auftraggeber ist verpflichtet, OMIOMA e.U. nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen. Insbesondere hat der Auftraggeber OMIOMA e.U. alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen sowie die Korrekturen, Updates und Freigaben rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
2.4   Alle in unserer umfangreichen digitalen Bibliothek vorhandenen Einrichtungselemente werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten spezielle oder ganz bestimmte Elemente benötigt werden, sind diese vom Auftraggeber in vom Auftragnehmer definierter digitaler Form beizustellen (z.B.: aufwändige Möbel, bestimmte Personen, etc.). Dabei kann OMIOMA e.U. wie in Punkt 3.2 ausgeführt für die Verletzung etwaiger Urheber- und sonstiger Rechte nicht haftbar gemacht werden. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
2.5   OMIOMA e.U. wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. OMIOMA e.U. kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Freelancer etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist OMIOMA e.U. hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
2.6   OMIOMA e.U. verpflichtet sich, alle Informationen, die im Rahmen eines Auftrags vom Auftraggeber erhalten wurden, streng vertraulich zu behandeln.

 

3. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

3.1   Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte, die aus der Auftragsausführung durch OMIOMA e.U. resultieren, verbleiben beim Auftragnehmer. Dieser hat demnach insbesondere das Recht, die fertigen Visualisierungen zu eigenen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch, wenn die dargestellten Werke teilweise auf Vorarbeiten und Vorlagen (Pläne, Texte, Logos, Fotos usw.) des Auftraggebers basieren. Durch eine etwaige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Auftragsausführung werden ausdrücklich keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Vielmehr tritt dieser seine Nutzungsrechte insoweit an OMIOMA e.U. ab.
3.2   Der Auftraggeber wird es dem Auftragnehmer eigeninitiativ mitteilen, wenn die in Punkt 3.1. vorgesehene uneingeschränkte Nutzung von beigestellten Vorarbeiten und Vorlagen (Pläne, Texte, Logos, Fotos usw.) durch OMIOMA e.U. aus irgendwelchen Gründen zu Komplikationen zu führen droht. Insbesondere wird er vorab darauf hinweisen, wenn die Nutzung aufgrund Urheber- bzw. sonstiger Leistungsschutzrechte Dritter unzulässig ist. Sollte der Auftraggeber dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, verpflichtet er sich, den Auftragnehmer schad- und klaglos halten, sollte dieser Rechtsansprüchen von dritter Seite ausgesetzt sein.
3.3   Darf eine Publikation aus irgendwelchen Gründen, wie zum Beispiel bei Geheimhaltung, nicht gleich erfolgen, so ist dafür von Seiten des Auftraggebers im Vorfeld zu benennen, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten publiziert werden dürfen. Diese Regelungen müssen schriftlich definiert werden und werden mit Auftragserteilung gültig.
3.4   OMIOMA e.U. darf die Visualisierungen mangels abweichender Vereinbarung zu eigenen Werbezwecken nutzen. Diesfalls ist OMIOMA e.U. auch berechtigt, den Namen des Auftraggebers samt dessen Logo sowie allgemeine Projektdaten (wie Name, Ort, Zeitraum, Projektspezifika) zu veröffentlichen („Referenzvermerk“). Dies insbesondere auf der eigenen Website sowie bei Bewerbungen um konkrete Projektaufträge.
3.5   Mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars einschließlich sämtlicher Nebenkosten erwirbt der Auftragsgeber nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung des gelieferten Visualisierungsmaterials und zwar zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungszweck. Falls nicht anders vereinbart wurde, ist jede weitergehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Verbreitung nur nach entsprechender ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftragnehmer zulässig.
3.6   Ausdrücklich ist auch jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung des zur Nutzung überlassenen Materials unzulässig und bedarf der vorherigen Genehmigung von OMIOMA e.U. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Veränderung/Weiterbearbeitung nach dem OMIOMA e.U. bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
3.7   Dem Auftraggeber ist es jedenfalls gestattet, die Visualisierungen zu veröffentlichen (Magazine Web, usw.). Bei der Veröffentlichung ist unbedingt ein Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) anzubringen. Dies deutlich, gut lesbar (sichtbar) und zwar unmittelbar bei der Visualisierung und dieser eindeutig zuordenbar. Vorzugsweise geschieht dies wie folgt: „© OMIOMA. architectural visualisation studio“ sowie ein Internetlink auf www.omioma.at . Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Copyrightvermerk wird ein Strafzuschlag von 100% des Rechnungsbetrags fällig. Im Fall einer
Veröffentlichung der Visualisierungen des Auftragnehmers sind diesem zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3.8   Der Auftraggeber erwirbt keine Nutzungsrechte an den Zwischenergebnissen, 3D Entwurfszeichnungen usw. Diese dürfen ohne Zustimmung von OMIOMA e.U. nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden
3.9   Das Eigentumsrecht an sämtlichen Daten zur Erstellung des Projektes, wie z.B. 3D- und Nachproduktionsdaten, Texturen und sonstige Produkte steht OMIOMA e.U. zu. Diese Daten können gegen eine zusätzliche vereinbarte Honorierung dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, sofern das schriftlich vereinbart ist.
3.10   OMIOMA e.U. wird alle zur Erstellung des Projekts erforderliche Daten ohne Rechtspflicht 180 Tage ab Fertigstellung des Projekts archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
3.11   Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis dazu, dass OMIOMA e.U. die von ihm übermittelten Daten speichert. Wir sind nicht verpflichtet, Daten der Teilnehmer hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge sofort zu löschen, sondern sind berechtigt diese Daten gespeichert zu halten. Soweit wir uns Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedienen, sind wir berechtigt, die Auftraggeber Daten offen zu legen. Die Löschung der Daten ist auf Wunsch des Auftraggebers jeder Zeit möglich, sofern sie für den Vertragszweck nicht mehr notwendig sind.

 

4. WERKLOHN

4.1   Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht OMIOMA e.U. ein Werklohn (Honorar) nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand zu.
4.2   Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung durch den Auftraggeber unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Auftragshonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
4.3   Nachträgliche Änderungen der Produktionsunterlagen (Pläne, Detailpläne, Farben, Materialien, usw.) oder -vorgaben (Standpunkt, Lieferumfang usw.) die den im Vertrag bzw. im Angebot vereinbarten Projektablauf nicht entsprechen, stellen einen Mehraufwand dar, welcher vom Auftraggeber zu bezahlen ist.
4.4   Konzeptionelle Leistungen (Beratung, etc.) sind im Honorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
4.5   Im Fall nicht rechtzeitiger Terminänderungen durch den Auftraggeber sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
4.6   Das Honorar versteht sich, falls nicht schriftlich anders vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

5. ZAHLUNGEN

5.1   Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten und das
Resthonorar längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig.
5.2   Die Rechnung wird nach der Fertigstellung gelegt.
5.3   Das Stellen von Teilrechnungen ist möglich. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist OMIOMA e.U. berechtigt, nach Lieferung jeder Einheit Rechnung zu legen. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung von OMIOMA e.U. vom Zahlungseingang als erfolgt.
5.4   Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnet OMIOMA e.U. – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a.. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

6. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ UND LIEFERVERZUG

6.1   Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). OMIOMA e.U. haftet nicht für Druck-, Ausführungs- oder sonstige Fehler, die der Auftraggeber in dem von ihm als druckreif freigegebenem Abzug (oder digitale Vorlage) übersehen oder nicht kontrolliert hat. Telefonisch vom Auftraggeber angegebene Korrekturen und Satzänderungen werden ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2   Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner…) abweichen. Farbabweichungen stellen als solche keine Mangel dar. Dieses ist in der gesamten Druckindustrie bekannt und in gleichem Maße vollzogen. Aussehen oder Farbgebung können abweichen. Es können keine Rechte hiervon abgeleitet werden.
6.3   Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von fünf Werktagen nach Leistung durch OMIOMA e.U. schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Reklamation der künstlerischen Gestaltung ist ausgeschlossen. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
6.4   OMIOMA e.U. haftet bei Sachschäden nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt.
6.5   Im Fall des unverschuldeten Lieferverzugs trägt der Vertragspartner das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von OMIOMA e.U. liegen, wie z.B. nachträgliche Änderungen der Produktionsunterlagen (Pläne, Detailpläne, Farben, Materialien usw.) oder -vorgaben (Standpunkt, Lieferumfang usw.), Nichteinhaltung der in Punkt 2.2 genannten Verpflichtungen usw. Liefertermine verlieren weiters ihre Gültigkeit, wenn sich die Bearbeitung aus sonstigen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert.
6.6   Im Fall des Lieferverzugs aus alleinigem Verschulden von OMIOMA e.U. ist der Auftraggeber berechtigt, mittels schriftlicher Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Das ist nur dann gültig, wenn die Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Erbringung der Leistung unmöglich oder mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; OMIOMA e.U. haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
6.7   Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Ausfall von EDV-Anlagen, Datenverlust und sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
6.8   Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

 

7. RÜCKTRITTSRECHT

7.1   OMIOMA e.U. ist auch nach Auftragsannahme berechtigt, die vereinbarte Leistung bzw. die Lieferung zu verweigern, wenn dem Auftraggeber Umstände des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderungen nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder, wenn Gefahr besteht, dass der Inhalt des zu vervielfältigenden Materials gegen gesetzliche Vorschriften oder die öffentliche Moral verstößt.
7.2   OMIOMA e.U. ist berechtigt, die Auftragsannahme bzw. die Lieferung zu verweigern, wenn nicht zweifelsfrei geklärt erscheint, ob der Auftraggeber in der Lage ist, OMIOMA e.U. die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Rechte einzuräumen (Punkt 3.2).
7.3   Falls der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, gelten die im Vertrag oder Angebot vereinbarten Pönalien, je nach Leistungsphase wo der Rücktritt erfolgt. Ist das Rücktrittsrecht im Vertrag oder Angebot nicht beschrieben, steht OMIOMA e.U. die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

 

8. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, GÜLTIGES RECHT

8.1   Erfüllungsort ist Wien. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt die Zuständigkeit des in Wien sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart (§ 104 JN). Es gilt das Recht der Republik Österreich als vereinbart, auch wenn der Auftraggeber bzw. Empfänger seinen Sitz nicht in Österreich hat, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2   (Teil-)Nichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.